Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Privatklägerin, deren
- 3 - Mobiltelefon beschlagnahmt werden soll, ist von der Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Vorgängig ist zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig oder das Entsiegelungsverfah- ren zu durchlaufen ist.
E. 1.2.1 Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Ge- heimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausge- schlossen. Die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung be- troffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzu- bringen. Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, so kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Nur in diesem Fall kommt die kantonale Beschwerde infrage (Bundesgerichtsurteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Entscheid über die Entsie- gelung im Vorverfahren (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO) wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform (AS 2023 468) beibehalten (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Die Siegelung als ad hoc-Beschwerde ist auch bei der Beschlagnahme von Gegenständen zu verlangen, sofern im Zusammenhang mit denselben Geheimhal- tungsinteressen geltend gemacht werden (THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre handle und sich höchstpersönliche Dokumente betroffen seien. Sie wehrt sich gegen eine Kopie ihrer Daten und möchte, wohl zwecks Kontrolle über ihre Daten, gemeinsam mit der Polizei das Mobiltelefon untersuchen. Die infrage gestellte Verhältnismässigkeit wird ebenfalls einzig mit dem Umfang der Datensicherung begrün- det. Insoweit vorliegend einzig mit dem Schutz von höchstpersönlichen Daten und deren Kontrolle argumentiert wird, werden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, so- dass diesbezüglich das Siegelung/Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen ist. Ein sol- ches wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht eingeleitet. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen. 2.1 Es besteht aufgrund der zu untersuchenden schwerwiegenden Vorwürfe und der in der Beschwerde gemachten Ausführungen eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich
- 4 - auf dem Handy der Beschwerdeführerin relevante Informationen für die Aufklärung der Straftat befinden. Dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Strafanzeige einreichte und nicht die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht von Belang. Die Be- schwerdeführerin wehrt sich nicht per se gegen eine Durchsuchung ihres Mobiltelefons und der Zurverfügungstellung gewisser Daten. Sie verlangt indes, dass keine Kopie sämtlicher Daten erstellt wird, sondern dass die Polizei in ihrer Anwesenheit und mit ihrer Hilfe das Gerät durchsucht. 2.2 Bezüglich der Teilnahmerechte der Privatklägerin anlässlich von Beweiserhebun- gen wird auf Art. 147 StPO verwiesen. 2.3 Es ist nicht an der Privatklägerin zu entscheiden, welche Daten relevant sind und welche sie nicht offenlegen möchte. Einerseits erfolgt diese Triage im Siegelungs- resp. Entsiegelungsverfahren und andererseits klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt unter- suchen (Art. 6 StPO). Es kann daher nicht in der Macht der Privatklägerin liegen, zu entscheiden, welche (möglicherweise belastenden und möglicherweise entlastenden) Daten ihres Mobiltelefons sie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen erscheint wenig praktikabel und als keine eigentliche Alternative resp. mildere Massnahme zur Beschlagnahme und Aus- wertung der Mobiltelefondaten. 2.4 Anzumerken bleibt, dass es sich bereits aufgrund der zu untersuchenden Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nicht umgehen lässt, dass intime Details der Privatklägerin aktenkundig werden. Zwar kann ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intim- sphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO), daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf sei- nem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften (Bundesge- richtsurteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 2.5 Die Beschlagnahme des Geräts, die Anfertigung einer Kopie der Daten und die ent- sprechende Sichtung der Daten durch die Polizei, insofern keine Siegelung der Daten stattgefunden erscheint nach dem Gesagten Verhältnismässig.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtanwältin Erika Antille als unentgeltiche Rechtsbeiständin einzusetzen.
- 5 -
E. 3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (lit. a) und dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage (lit. b) ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, wenn die Privatklägerschaft bzw. das Opfer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei dazu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zählen und die Mittel unter- stützungspflichtiger Personen zu berücksichtigen sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Bundesge- richtsurteil 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht gemäss den hinterlegten Unterlagen Sozialhilfe. Gemäss Unterstützungsentscheid vom 2. Juli 2025 beläuft sich diese für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 auf Fr. 1'505.00, wobei ihr davon Fr. 1'405.00 aus- bezahlt werden. Der Saldo auf dem Bankkonto belief sich am 11. September 2025 auf Fr. 31.85. Die Beschwerdeführerin verfügt im Übrigen über kein Vermögen. Die monat- lichen Mietkosten belaufen sich auf Fr. 1'000.00. Die Krankenkassenprämie wird ihr zu 100% subventioniert. Auf der Auslagenseite ergibt sich daher nachfolgendes Bild: Grundbedarf Fr. 1’200.00 Erweiterung Grundbedarf Fr. 300.00 Miete Fr. 1’000.00 Total Fr. 2'500.00 Das derzeitige Einkommen vermag die Auslagen der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht zu decken, weshalb diese bedürftig ist. Die Beschwerde ist indes aussichtslos. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zur Durchsetzung ihrer Rechte das falsche Verfahren gewählt. Das Gesuch um un- entgeltlich Rechtspflege wird daher abgewiesen.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 25. November 2025
E. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
- 6 - festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war nicht umfangreich und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
E. 4.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden X _________ aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 25 239 P2 25 70
VERFÜGUNG VOM 25. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz und
Y _________, betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Welschen
(Beschlagnahme) Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2025 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS (SAO 25 536)
- 2 - Verfahren
A. Aufgrund einer Anzeige der KESB Visp eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen Y _________ ein Strafverfahren, wobei sich das Opfer X _________ als Straf- und Zivil- klägerin konstituierte. Die Privatklägerin wirft dem Beschuldigten Vergewaltigung, sexu- elle Nötigung und Nötigung vor. Am 10. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon der Privatklägerin, mit der Be- gründung, die Sichtung der Daten diene der Sachverhaltsaufklärung. B. Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 10. September 2025 erhob die Privatklägerin am 22. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechts- begehren: Aufschiebende Wirkung
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Hauptbegehren
2. Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
3. Es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
4. Es sei der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwal- lis, vom 10.09.2025 im Verfahren SAO 25 536 X _________ <> Y _________ aufzuheben.
5. Es sei X _________ im vorliegenden Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und die Unterzeichnete als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Das Kantonsgericht hiess den Antrag auf aufschiebende Wirkung am 25. September 2025 gut. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 13. November 2025 die Akten und teil- ten mit, dass mit Ausnahme eines Originalschreibens der Privatklägerin, das deren Ad- resse enthalte, dem Beschuldigten Akteneinsicht gewährt werden dürfe.
Erwägungen
1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Privatklägerin, deren
- 3 - Mobiltelefon beschlagnahmt werden soll, ist von der Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Vorgängig ist zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig oder das Entsiegelungsverfah- ren zu durchlaufen ist. 1.2.1 Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Ge- heimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausge- schlossen. Die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung be- troffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzu- bringen. Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, so kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Nur in diesem Fall kommt die kantonale Beschwerde infrage (Bundesgerichtsurteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Entscheid über die Entsie- gelung im Vorverfahren (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO) wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform (AS 2023 468) beibehalten (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Die Siegelung als ad hoc-Beschwerde ist auch bei der Beschlagnahme von Gegenständen zu verlangen, sofern im Zusammenhang mit denselben Geheimhal- tungsinteressen geltend gemacht werden (THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
3. A., 2023, N. 57 zu Art. 248 StPO). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre handle und sich höchstpersönliche Dokumente betroffen seien. Sie wehrt sich gegen eine Kopie ihrer Daten und möchte, wohl zwecks Kontrolle über ihre Daten, gemeinsam mit der Polizei das Mobiltelefon untersuchen. Die infrage gestellte Verhältnismässigkeit wird ebenfalls einzig mit dem Umfang der Datensicherung begrün- det. Insoweit vorliegend einzig mit dem Schutz von höchstpersönlichen Daten und deren Kontrolle argumentiert wird, werden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, so- dass diesbezüglich das Siegelung/Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen ist. Ein sol- ches wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht eingeleitet. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen. 2.1 Es besteht aufgrund der zu untersuchenden schwerwiegenden Vorwürfe und der in der Beschwerde gemachten Ausführungen eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich
- 4 - auf dem Handy der Beschwerdeführerin relevante Informationen für die Aufklärung der Straftat befinden. Dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Strafanzeige einreichte und nicht die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht von Belang. Die Be- schwerdeführerin wehrt sich nicht per se gegen eine Durchsuchung ihres Mobiltelefons und der Zurverfügungstellung gewisser Daten. Sie verlangt indes, dass keine Kopie sämtlicher Daten erstellt wird, sondern dass die Polizei in ihrer Anwesenheit und mit ihrer Hilfe das Gerät durchsucht. 2.2 Bezüglich der Teilnahmerechte der Privatklägerin anlässlich von Beweiserhebun- gen wird auf Art. 147 StPO verwiesen. 2.3 Es ist nicht an der Privatklägerin zu entscheiden, welche Daten relevant sind und welche sie nicht offenlegen möchte. Einerseits erfolgt diese Triage im Siegelungs- resp. Entsiegelungsverfahren und andererseits klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt unter- suchen (Art. 6 StPO). Es kann daher nicht in der Macht der Privatklägerin liegen, zu entscheiden, welche (möglicherweise belastenden und möglicherweise entlastenden) Daten ihres Mobiltelefons sie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen erscheint wenig praktikabel und als keine eigentliche Alternative resp. mildere Massnahme zur Beschlagnahme und Aus- wertung der Mobiltelefondaten. 2.4 Anzumerken bleibt, dass es sich bereits aufgrund der zu untersuchenden Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nicht umgehen lässt, dass intime Details der Privatklägerin aktenkundig werden. Zwar kann ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intim- sphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO), daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf sei- nem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften (Bundesge- richtsurteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 2.5 Die Beschlagnahme des Geräts, die Anfertigung einer Kopie der Daten und die ent- sprechende Sichtung der Daten durch die Polizei, insofern keine Siegelung der Daten stattgefunden erscheint nach dem Gesagten Verhältnismässig.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtanwältin Erika Antille als unentgeltiche Rechtsbeiständin einzusetzen.
- 5 - 3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (lit. a) und dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage (lit. b) ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, wenn die Privatklägerschaft bzw. das Opfer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei dazu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zählen und die Mittel unter- stützungspflichtiger Personen zu berücksichtigen sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Bundesge- richtsurteil 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht gemäss den hinterlegten Unterlagen Sozialhilfe. Gemäss Unterstützungsentscheid vom 2. Juli 2025 beläuft sich diese für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 auf Fr. 1'505.00, wobei ihr davon Fr. 1'405.00 aus- bezahlt werden. Der Saldo auf dem Bankkonto belief sich am 11. September 2025 auf Fr. 31.85. Die Beschwerdeführerin verfügt im Übrigen über kein Vermögen. Die monat- lichen Mietkosten belaufen sich auf Fr. 1'000.00. Die Krankenkassenprämie wird ihr zu 100% subventioniert. Auf der Auslagenseite ergibt sich daher nachfolgendes Bild: Grundbedarf Fr. 1’200.00 Erweiterung Grundbedarf Fr. 300.00 Miete Fr. 1’000.00 Total Fr. 2'500.00 Das derzeitige Einkommen vermag die Auslagen der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht zu decken, weshalb diese bedürftig ist. Die Beschwerde ist indes aussichtslos. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zur Durchsetzung ihrer Rechte das falsche Verfahren gewählt. Das Gesuch um un- entgeltlich Rechtspflege wird daher abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
- 6 - festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war nicht umfangreich und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 4.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden X _________ aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 25. November 2025